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1.                                                    Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltung der Bedingungen

1.1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.

1.1.2 Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungen, auch wenn der Text unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

1.1.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann verpflichtend, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.2 Angebot und Vertragsabschluß

1.2.1 Die Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung oder aber durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.

1.2.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2.                                                    Verkaufs- und Lieferbestimmungen

2.1 Schutzrechte, Abbildungen, Angaben zur Qualität, Eigenschaften und Maßen, Werkzeuge und Unterlagen

2.1.1 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtinhabers freizustellen. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir ohne nähere Prüfung, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers, berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Für etwaige Prozesskosten hat uns der Besteller auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zur Verfügung zu stellen.

2.1.2 Sämtliche Abbildungen und alle unsere Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich. Soweit der Vertragsgegenstand für unseren Vertragspartner keine wesentliche Änderung erfährt, bleiben uns Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung vorbehalten.

2.1.3 Zeichnungen und andere Unterlagen über die von uns gelieferten bzw. angebotenen Erzeugnisse bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Insbesondere bedarf die Kenntnisgabe an Dritte unseres schriftlichen Einverständnisses. Die Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.1.4 Werkzeuge, Hilfswerkzeuge und Apparaturen zur Herstellung der Waren bleiben unser Eigentum auch dann, wenn unserem Vertragspartner Kosten hierfür in Rechnung gestellt wurden. Wir halten diese Gegenstände nach Ablauf der ersten zwei Jahre nach Anschaffung nur dann unentgeltlich für weitere Bestellungen vor, wenn jährlich mindestens 80% der dem Artikelgebot zugrunde gelegten Jahresabnahmemenge erreicht werden.

2.1.5 Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke des Vertragsgegenstandes dienen der bloßen Produktbeschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherungen.

2.1.6 Abweichungen innerhalb der für die Kunststofferzeugung und –verarbeitung üblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.

2.2 Preise und Zahlungen

2.2.1 Unsere Preise verstehen sich stets zzgl. Fracht, Verpackung, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Verpackung wird nur dann zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich mit uns vereinbart ist.

2.2.2 Im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung nehmen wir Verpackungsmaterial nur zurück, wenn es uns gebracht oder auf eigene Kosten zugesandt wird; das Material nach Sorten klar sortiert ist und eine Mindestmenge von 20kg erreicht wird, es sei denn, es handelt sich um eine Einmallieferung; der Abnehmer die Herkunft des Materials aus unserem Hause nachweist.

2.2.3 Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto vom Warenwert. Rechnungsbeträge unter € 25,00 sind in jedem Fall sofort netto zur Zahlung fällig. Ebenso sind Lohnarbeiten in jedem Falle sofort netto fällig. Ein Skontoabzug von jüngeren Rechnungen ist nicht zulässig, solange ältere Rechungen noch unbezahlt sind.

2.2.4 Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel sowie Schecks zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

2.2.5 Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes unseres Kunden, so berechnen wir ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen, mindestens jedoch mit 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Kommt unser Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug, hat er uns Zinsen in Höhe der üblichen Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Bundesdiskontsatz zu zahlen.

2.2.6 Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.

2.2.7 Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes unseres Kunden, so gelten unsere Rechnungen als anerkannt, wenn unser Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung schriftlich widerspricht.

2.2.8 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.

2.2.9 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2.2.10 Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

2.3 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners

2.3.1 Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein, oder war ein solches bereits bei Vertragsabschluß eingetreten, uns aber erst nach Vertragsabschluß bekannt geworden, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises verlangen. Dieses gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt.

2.3.2 Kommt unser Vertragspartner in solchen Fällen unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.4 Verzug, Schadenersatz, Versand und Gefahrenübergang

2.4.1 Kommt unser Vertragspartner mit seinen Leistungen in Verzug, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.4.2 Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle eines Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben hiervon unberührt.

2.4.3 In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, können wir 15% des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlichen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.4.4 Der Versand erfolgt in jedem Falle unversichert auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart.

2.4.5 Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen Versandvorschriften erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten und schnellsten Verfrachtung.

2.4.6 Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenen Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

2.5 Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

2.5.1 Lieferfristen und Termine gelten nur dann als fix, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Lieferfristen verlängern sich –auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder den Unterlieferanten eintreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Fall auch Streiks, Aussperrungen und behördliche Anordnungen.

2.5.2 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Abnehmer mit seinen Vertragspflichten -innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen- in Verzug ist.

2.5.3 Eine Lieferfrist gilt erst dann als geschuldet, wenn alle zur Vertragserfüllung notwendigen technischen oder geschäftlichen Klärungen erfolgt sind. Von unserem Vertragspartner erst nach Vertragsabschluß eingebrachte Änderungen in Zeichnungen oder Spezifikationen für einen Gegenstand, verlängern die Lieferfristen in jedem Falle entsprechend.

2.5.4 Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug oder ist uns die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen un-möglich, sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners ausgeschlossen, es sei denn, Verzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gesetzliche Recht unseres Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt, wobei die im Falle des Verzuges von unserem Vertragspartner zu setzende Nachfrist mindestens 6 Wochen betragen muß.

2.5.5 Ein unserem Vertragspartner oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

2.5.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

2.5.7 Gerät der Besteller bei Abrufaufträgen mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Mahnung die ent-sprechenden Mengen selbst einzuteilen, zu berechnen und für Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern, oder aber unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.6 Mehr- oder Minderleistungen, Gewährleistung und Schadensersatz

2.6.1 Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% behalten wir uns vor.

2.6.2 Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes unseres Vertragspartners, so hat er alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder falsche Lieferungen binnen 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.

2.6.3 Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes unseres Vertragspartners, so hat er alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.

2.6.4 Leisten wir innerhalb einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist keine Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht unserem Vertragspartner das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich dieses recht auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für den Vertragspartner unzumutbar ist.

2.6.5 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zu Folge.

2.6.6 Zur Mangelbeseitigung hat uns der Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

2.6.7 Im Rahmen von Werkverträgen hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung nur, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für alle Folgeschäden.

2.6.8 Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften unserer Lieferung oder Leistung bestehen im gesetzlichen Umfang.

2.6.9 Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, unerlaubter Handlung und Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für Folgeschäden.

2.6.10 Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab der Lieferung, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich ein abweichender Gewährleistungszeitraum vereinbart worden ist.

2.7 Freistellung von Schadensersatzansprüchen

2.7.1 Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern an den von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat er uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.

2.7.2 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

2.8 Eigentumsvorbehalt

2.8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Abnehmer uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Soweit Waren als Sicherheit dienen, wird der Wert des Sicherungsgutes mit dem jeweiligen Rechnungswert der von uns für das Sicherungsgut gelieferten Ware festgelegt.

2.8.2 Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.

2.8.3 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

2.8.4 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder un-trennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

2.8.5 Sachen, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, werden im folgenden als Vorbehaltssache bezeichnet.

2.8.6 Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltssache in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern, sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu vermischen, solange er nicht in Verzug ist.

2.8.7 Die aus der Veräußerung, Verbindung oder Vermischung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltssache entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufenden Rechnungen erfolgt diese Abtretung auch auf sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.

2.8.8 Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

2.8.9 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltssache und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf der Ermächtigung. Bei einem Scheck- oder Wechselprozeß erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.

2.8.10 Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf Vorbehaltssachen oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.

2.8.11 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware gegen Gefahren aller Art, insbesondere Feuer und Diebstahl, ausreichend zu versichern.

2.8.12 Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners -insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltssache auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

3.        Einkaufsbedingungen

3.1 Lieferfristen und –termine, Verzug, Unmöglichkeit

3.1.1 Vereinbarte Lieferfristen und Termine sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware beim Besteller. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jede Woche des Verzuges 1% des vereinbarten Preises für die Waren, mit deren Lieferung unser Vertragspartner sich in Verzug befindet, als Schadensersatz zu verlangen, wenn unser Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Schadensersatz-pauschale ist in jedem Falle auf höchstens 10% des Warenpreises beschränkt.

3.1.2 Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns unbenommen.

3.1.3 Steht uns bei Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Verstreichen einer von uns gesetzten Nachfrist im Falle des Lieferverzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so können wir ohne weiteren Nachweis als Schadensersatz 15% des Warenpreises verlangen, soweit unser Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns unbenommen.

3.1.4 Umstände, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit oder zur Unmöglichkeit der Lieferung führen könnten, hat unser Vertragspartner uns sofort nach Bekanntwerden mitzuteilen.

3.2 Versand und Gefahrübergang

3.2.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, muß die Lieferung frei unserem Haus erfolgen. Die Lieferung muß ohne Berechnung von Verpackung, Roll- und Lagergeld oder sonstigen Transportkosten für uns erfolgen.

3.2.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt ungeachtet der vereinbarten Lieferkonditionen unser Vertragspartner bis zur Übernahme der Ware durch uns am Bestimmungsort.

3.3 Zahlung und Preise

3.3.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung mit 3% Skonto oder 30 Tage nach Eingang der Rechnung netto ohne jeden Abzug.

3.3.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sollte beim Lieferanten zwischen Bestellung und Auslieferung eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren (Lohn, Material, Energiekosten, öffentliche Abgaben) eintreten, können Verhandlungen zur Neufestsetzung der Preise geführt werden, vorausgesetzt, zwischen Bestellung und Auslieferung sind mehr als 12 Wochen vergangen und unser Vertragspartner befindet sich nicht im Lieferverzug.

3.4 Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen

3.4.1 Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir zur Ausführung unserer Aufträge zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum.

3.4.2 Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen.

3.4.3 Die Verantwortung für die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von uns zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellter Teile oder Unterlagen trägt bis zur Rückgabe an uns in jedem Fall unser Vertragspartner.

3.5 Freistellung von Schadensersatzansprüchen

3.5.1 Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an den von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären, oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind.

3.5.2 Unter diesen Voraussetzungen hat er uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.

3.5.3 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

4.               Schlussbestimmungen

4.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt an ihrer Stelle eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragspartner in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.

4.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz, soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4.3 Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.